Satzung der Karnevals-Gesellschaft  Närrische Gartenzwerge 1963 Krefeld e.V.   

Satzung der Karnevals-Gesellschaft  Närrische Gartenzwerge 1963 Krefeld e.V.   

 § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft 
Die Gesellschaft führt den Namen:

Karnevals-Gesellschaft Närrische Gartenzwerge 1963 Krefeld e.V.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der  Abgabenordung. Sie hat ihren Sitz in Krefeld und wurde am 16.04.1985 unter  der Nummer 2172 im Vereinsregister, Amtsgericht Krefeld, eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Zweck  Zweck der Gesellschaft ist:

·  die Erhaltung, Förderung und Pflege des  Brauchtums Karneval.
·  Kontakte  zu anderen Vereinen bzw. Gesellschaften zu schaffen und zu       pflegen,  insbesondere die Pflege des karnevalistischen Nachwuchses
·  durch  Kameradschaft, Zusammengehörigkeitsgefühl und Anständigkeit den Geist der  Gesellschaft hochzuhalten und zu  fördern.
·  die Beteiligung am Rosenmontagszug der  Stadt Krefeld.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 4 Satzungsgemäße Mittelverwendung 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den  Mitteln der Gesellschaft. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 5 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,  die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.  Vergütungen, wie Sitzungsgelder etc., werden nicht gezahlt. Es werden nur die  verauslagten Kosten erstattet.

§ 6 Der Verein gliedert sich in:

A: Mitglieder
B: Ehrenmitglieder        

§ 7 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden, die die Satzung der    Gesellschaft anerkennt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter Mitglied der Gesellschaft   werden. Der Erziehungsberechtigte zahlt bzw. haftet für die Zahlung des      Mitgliedsbeitrages
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung      erfolgt ohne Angabe von Gründen und ist unanfechtbar.
  4. Der Jahresbeitrag wird jeweils auf der Hauptversammlung festgelegt.


§ 8 Das Schiedsgericht 

Bei Streitigkeiten innerhalb des Vorstandes ist der Ehrenrat des Krefelder Dachverbandes, dem die Krefelder Karnevalsvereine  angeschlossen sind, hinzu zuziehen. Diesem Schiedsspruch ist auf jeden Fall Folge zu leisten.  

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
           a) durch Tod
           b) durch Austritt
           c) durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.      
  3. Für die Fristwahrung entscheidet der Eingang des Schreibens beim Vorstand.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann: vom Vorstand beschlossen werden, wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
  5. auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden wegen:

        a) grober Verstöße gegen die Satzung
        b) Gesellschaftsschädigen Verhaltens
        c) unehrenhaften Verhaltens

Das Mitglied ist vor der Ausschließung zu hören. Die Ausschließung kann schriftlich begründet werden. Orden und Mütze, sowie Uniform und Zubehör sind umgehend der Gesellschaft auszuhändigen, sofern diese Eigentum der Gesellschaft sind.

§ 10 Stimmberechtigt

Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes ist die Zahlung des Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder der Gesellschaft sind  ebenfalls stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

Der jeweilige Mitgliedsbeitrag für das folgende  Geschäftsjahr wird von der Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist - gemäß § 14 - das Kalenderjahr.

§ 12 Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung 
§ 12a Der Vorstand besteht aus: 
  1.   I. Vorsitzender
  2.   II. Vorsitzender
  3.   I. Schatzmeister
  4.   Geschäftsführer
  5.   II. Schatzmeister
  6.   Protokollführer
  7.   I. Beisitzer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
I. Vorsitzende, der II. Vorsitzende und der I. Schatzmeister.

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs.  2 BGB durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der
I. oder II. Vorsitzende sein muss.

Vereinsintern wird bestimmt, dass der II. Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der
I. Vorsitzende verhindert ist.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu  Rechtsgeschäften, die außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes liegen,  grundsätzlich ein Beschluss der Mitgliederversammlung eingeholt werden muss. Für den Beschluss reicht eine einfache Stimmenmehrheit.

Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt, jedoch dürfen die Wahl des I. Vorsitzenden und des I. Schatzmeisters nicht im gleichen Jahr wie die Wahl  des II. Vorsitzenden und des Geschäftsführers stattfinden.

Die Amtsdauer des Vorstandes gemäß §26 BGB erstreckt sich bis zur Neuwahl unter der Leitung eines Wahlleiters, der von der Versammlung mit einfacher  Mehrheit gewählt wird.

Es dürfen keine Vorstandsposten in Personalunion besetzt werden. 

§ 12b Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom I. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den
II. Vorsitzenden einberufen. Bei  Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine Versammlung einberufen, jedoch mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mehrheit entscheidet in der Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt der I. Vorsitzende den Ausschlag. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen, welches in der nächsten Versammlung von den Mitgliedern zu genehmigen ist. Das  Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen 

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen des satzungsgemäßen Zweckes der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind.
Er hat  insbesondere folgende Aufgaben: 
·  Vorbereitung und Einberufung der  Mitgliederversammlung mit Tagesordnung. 
·  Ausführung von Beschlüssen der  Mitgliederversammlung.  ·  Vorbereiten des Jahresetats.
·  Ordnungsgemäße Buchführung. 
·  Erstellen des Jahresberichtes.

Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.
Der Vorstand hat regelmäßig Vorstandssitzungen durchzuführen. Der Vorstand  ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der I.  oder II. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme des I. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des II.  Vorsitzenden.

Der Vorstand kann zur Ausübung besonderer Aufgaben Mitglieder oder Nichtmitglieder der Gesellschaft benennen.
Über die Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und die Vergabe von Ehrentiteln entscheidet der Vorstand. 

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 15 Hauptversammlung

Alljährlich, bis zum 30.06. eines jeden Jahres,  hat eine Hauptversammlung zu erfolgen. Die schriftliche Einladung an alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, unter Hinzufügung der
Tagesordnung, muss  mindestens vierzehn Tage vor dem geplanten Termin der Hauptversammlung erfolgen.
Hierzu lautet die Tagesordnung wie folgt:  

  1. Begrüßung
  2. Verlesung der Anträge zur Hauptversammlung
  3. Verlesung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung
  4. Jahresbericht des I. Vorsitzenden
  5. Jahresbericht des I. Schatzmeisters
  6. Bericht der Kassenprüfer
  7. Entlastung des I. Schatzmeisters
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Wahlen gemäß § 12 und § 16
  10. Beitragshöhe gemäß § 11
  11. Genehmigung des Haushaltsplanes für die kommende Session
  12. Verschiedenes


§ 16 Die Kassenprüfung  

Die Kassenprüfung erfolgt durch mindestens zwei  nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder. Es sind jährlich zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige  Wiederwahl der Prüfer ist möglich. Die Kassenprüfung hat bis spätestens zum 31.03.  eines jeden Jahres zu erfolgen. 

§ 17  Anträge  

Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens zehn Tage vor der Versammlung dem
I. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. 

§ 18 Satzungsänderungen  

Satzungsänderungen können nur in der  Hauptversammlung beschlossen werden; sie bedürfen ¾ Mehrheit der erschienenen  Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist in die Tagesordnung  aufzunehmen und mit der Einladung zur Hauptversammlung zu versenden. 

§ 19 Die Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Beschluss des  Vorstandes verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht  befreit, haben jedoch Stimmrecht. 

§ 20 Freier Paragraph 

§ 21 Auflösung der Gesellschaft  

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer  eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung  mit einer Mehrheit von ¾ Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen  werden.

Bei Auflösung erfolgt die Abwicklung durch zwei Liquidatoren, die von der die  Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung zu bestellen sind.

Das verbleibende Vermögen wird der " Stiftung Heimatarchiv Krefelder Karneval e.V. " zur Verfügung gestellt bzw. überschrieben; das gleiche  gilt für etwaige Orden, Standarten, Fahnen, Tischwimpel, Pokale und Geschenke  sowie vereinseigenes Archivmaterial und sämtliche schriftliche Unterlagen.   ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------  

Diese Satzung wurde teilweise geändert und  ergänzt. Sie wurde mit der Einladung zur
HV 2015 versendet und am 28. Mai 2015  verabschiedet.
Diese Ausführung ersetzt die Fassung vom 12.06.2012 
Krefeld, den 28.05.2015 

 

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