Satzung der Karnevals-Gesellschaft Närrische Gartenzwerge 1963 Krefeld e.V. § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft Die Gesellschaft führt den Namen:
Karnevals-Gesellschaft Närrische Gartenzwerge 1963 Krefeld e.V.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Sie hat ihren Sitz in Krefeld und wurde am 16.04.1985 unter der Nummer 2172 im Vereinsregister, Amtsgericht Krefeld, eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Zweck Zweck der Gesellschaft ist:
· die Erhaltung, Förderung und Pflege des Brauchtums Karneval. · Kontakte zu anderen Vereinen bzw. Gesellschaften zu schaffen und zu pflegen, insbesondere die Pflege des karnevalistischen Nachwuchses · durch Kameradschaft, Zusammengehörigkeitsgefühl und Anständigkeit den Geist der Gesellschaft hochzuhalten und zu fördern. · die Beteiligung am Rosenmontagszug der Stadt Krefeld.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Satzungsgemäße Mittelverwendung
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 5 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Vergütungen, wie Sitzungsgelder etc., werden nicht gezahlt. Es werden nur die verauslagten Kosten erstattet.
§ 6 Der Verein gliedert sich in:
A: Mitglieder B: Ehrenmitglieder
§ 7 Mitgliedschaft
- Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden, die die Satzung der Gesellschaft anerkennt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter Mitglied der Gesellschaft werden. Der Erziehungsberechtigte zahlt bzw. haftet für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen und ist unanfechtbar.
- Der Jahresbeitrag wird jeweils auf der Hauptversammlung festgelegt.
§ 8 Das Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten innerhalb des Vorstandes ist der Ehrenrat des Krefelder Dachverbandes, dem die Krefelder Karnevalsvereine angeschlossen sind, hinzu zuziehen. Diesem Schiedsspruch ist auf jeden Fall Folge zu leisten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss. - Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
- Für die Fristwahrung entscheidet der Eingang des Schreibens beim Vorstand.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann: vom Vorstand beschlossen werden, wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
- auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden wegen:
a) grober Verstöße gegen die Satzung b) Gesellschaftsschädigen Verhaltens c) unehrenhaften Verhaltens
Das Mitglied ist vor der Ausschließung zu hören. Die Ausschließung kann schriftlich begründet werden. Orden und Mütze, sowie Uniform und Zubehör sind umgehend der Gesellschaft auszuhändigen, sofern diese Eigentum der Gesellschaft sind.
§ 10 Stimmberechtigt
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes ist die Zahlung des Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder der Gesellschaft sind ebenfalls stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
Der jeweilige Mitgliedsbeitrag für das folgende Geschäftsjahr wird von der Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist - gemäß § 14 - das Kalenderjahr.
§ 12 Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung § 12a Der Vorstand besteht aus: 1. I. Vorsitzender 2. II. Vorsitzender 3. I. Schatzmeister 4. Geschäftsführer 5. II. Schatzmeister 6. Protokollführer 7. I. Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der I. Vorsitzende, der II. Vorsitzende und der I. Schatzmeister.
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der I. oder II. Vorsitzende sein muss.
Vereinsintern wird bestimmt, dass der II. Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der I. Vorsitzende verhindert ist.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes liegen, grundsätzlich ein Beschluss der Mitgliederversammlung eingeholt werden muss. Für den Beschluss reicht eine einfache Stimmenmehrheit.
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt, jedoch dürfen die Wahl des I. Vorsitzenden und des I. Schatzmeisters nicht im gleichen Jahr wie die Wahl des II. Vorsitzenden und des Geschäftsführers stattfinden.
Die Amtsdauer des Vorstandes gemäß §26 BGB erstreckt sich bis zur Neuwahl unter der Leitung eines Wahlleiters, der von der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Es dürfen keine Vorstandsposten in Personalunion besetzt werden.
§ 12b Die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom I. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den II. Vorsitzenden einberufen. Bei Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine Versammlung einberufen, jedoch mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mehrheit entscheidet in der Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt der I. Vorsitzende den Ausschlag. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen, welches in der nächsten Versammlung von den Mitgliedern zu genehmigen ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen des satzungsgemäßen Zweckes der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: · Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung. · Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. · Vorbereiten des Jahresetats. · Ordnungsgemäße Buchführung. · Erstellen des Jahresberichtes.
Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen. Der Vorstand hat regelmäßig Vorstandssitzungen durchzuführen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der I. oder II. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des I. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des II. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann zur Ausübung besonderer Aufgaben Mitglieder oder Nichtmitglieder der Gesellschaft benennen. Über die Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und die Vergabe von Ehrentiteln entscheidet der Vorstand.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Hauptversammlung
Alljährlich, bis zum 30.06. eines jeden Jahres, hat eine Hauptversammlung zu erfolgen. Die schriftliche Einladung an alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, unter Hinzufügung der Tagesordnung, muss mindestens vierzehn Tage vor dem geplanten Termin der Hauptversammlung erfolgen. Hierzu lautet die Tagesordnung wie folgt:
- Begrüßung
- Verlesung der Anträge zur Hauptversammlung
- Verlesung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung
- Jahresbericht des I. Vorsitzenden
- Jahresbericht des I. Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des I. Schatzmeisters
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen gemäß § 12 und § 16
- Beitragshöhe gemäß § 11
- Genehmigung des Haushaltsplanes für die kommende Session
- Verschiedenes
§ 16 Die Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch mindestens zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder. Es sind jährlich zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl der Prüfer ist möglich. Die Kassenprüfung hat bis spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres zu erfolgen.
§ 17 Anträge
Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens zehn Tage vor der Versammlung dem I. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Hauptversammlung beschlossen werden; sie bedürfen ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist in die Tagesordnung aufzunehmen und mit der Einladung zur Hauptversammlung zu versenden.
§ 19 Die Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Beschluss des Vorstandes verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch Stimmrecht.
§ 20 Freier Paragraph
§ 21 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung erfolgt die Abwicklung durch zwei Liquidatoren, die von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung zu bestellen sind.
Das verbleibende Vermögen wird der " Stiftung Heimatarchiv Krefelder Karneval e.V. " zur Verfügung gestellt bzw. überschrieben; das gleiche gilt für etwaige Orden, Standarten, Fahnen, Tischwimpel, Pokale und Geschenke sowie vereinseigenes Archivmaterial und sämtliche schriftliche Unterlagen. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Diese Satzung wurde teilweise geändert und ergänzt. Sie wurde mit der Einladung zur HV 2015 versendet und am 28. Mai 2015 verabschiedet. Diese Ausführung ersetzt die Fassung vom 12.06.2012 Krefeld, den 28.05.2015
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